Art. 1

Name und Sitz des Vereins

Unter der Bezeichnung «Verein der eidgenössischen Höheren Fachschulen für Marketing und Kommunikation» (HFMK.CH) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf unbeschränkte Zeit. Der Sitz befindet sich am Ort des gewählten Prsäsidiums.


Art. 2

Zweck

Der Verein HFMK.CH fördert die Entwicklung des Bildungsgangs «Dipl. Marketingmanager/in HF». Dies beinhaltet insbesondere:

  1. Informationsaustausch und Meinungsbildung

    Austauschplattform für Informationen und Innovationen

    Kontaktpflege mit anderen Organisationen der höheren Berufsbildung

    Bildung von Kommissionen, Projektgruppen, Ressorts und Beiräten

  2. Weiterentwicklung Rahmenlehrplan

    Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der oder den relevanten Organisationen der Arbeitswelt (OdA)

  3. Kommunikation und Mitarbeit in Gremien

    Mitgliedschaft im Verein der Teilkonferenz HF Wirtschaft

    Interessenvertretung gegenüber dem SBFI und weiteren Partnern der Berufsbildung

    Einsitznahme und Mitarbeit in bildungspolitischen Kommissionen

  4. Förderung gemeinsamer Anliegen

    Förderung der Mobilität durch gegenseitige Anrechenbarkeit

    Durchlässigkeit gegenüber den Fachhochschulen und innerhalb Tertiär B

    Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying


Art. 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins HFMK.CH sind Institutionen, die einen eidg. anerkannten Bildungsgang «Dipl. Marketingmanager/in HF» (gemäss Rahmenlehrplan Dipl. Marketingmanager/in HF) betreiben und das Anerkennungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Verschiedene Standorte derselben Institution gelten als ein (1) Mitglied und können nicht mehrfach als seperate Mitglieder aufgenommen werden.


Art. 4

Aufnahme neuer Mitglieder

Ein Aufnahmegesuch wird an das Präsidium gestellt, welches über die Aufnahmebedingungen informiert. Das Präsidium leitet gegebenenfalls das Aufnahmeverfahren ein.

Die Repräsentatenversammlung entscheidet über das Aufnahmegesuch mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Schulen, die erstmals im Anerkennungsverfahren sind, können unter Zustimmung der Versammlung mit Besucherstatus an den Versammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

Bei Aufnahme wird eine einmalige Eintrittsgebühr von Fr. 3’000.- erhoben.


Art. 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt entweder durch schriftliche Austrittserklärung mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Geschäftsjahrs oder durch Ausschluss.

Die Repräsentatenversammlung entscheidet über den Ausschluss. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft werden gegenüber dem Verein HFMK.CH alle Verpflichtungen sofort fällig und sämtliche Rechte hinfällig.


Art. 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Repräsentantenversammlung (RV)

  • Präsidium (P)

  • Vize-Präsidium (VP)

  • Geschäftsstelle

  • Kontrollstelle (KS)


Art. 7

Repräsentatenversammlung (RV)

Die ordentliche RV findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahrs statt. Die Einberufung zur RV durch das Präsidium erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Beilage der Traktandenliste und des Jahresberichts. Sofern ein Vereinsvermögen existiert, werden der Einladung zusätzlich die Jahresrechnung und das Budget beigelegt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Anträge sind spätestens drei Wochen vor dem Durchführungstermin der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.


Art. 8

Eine ausserordentliche RV kann bei Vorliegen besonderer Gründe durch das Präsidium oder Vize-Präsidium oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 2/5 der Mitglieder einberufen werden. Das Präsidium führt die Versammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Begehrens unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch.


Art. 9

Beschlüsse der RV

Die RV ist beschlussfähig, wenn sie nach Statuten fristgerecht einberufen worden ist. Beschlüsse der RV werden, soweit die Statuten oder das Gesetz nichts Anderes vorschreiben, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

Beschlüsse über Beschwerden bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, über die Änderung der Statuten sowie über Auflösung und Liquidation bedürfen der 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, nachher das relative Mehr. Auf Verlangen von 1/5 der anwesenden Mitglieder muss eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


Art. 10

Aufgaben der RV

Die RV ist für folgende Geschäfte zuständig:

  • Genehmigung des Protokolls der RV

  • Genehmigung des präsidialen Jahresberichts

  • Sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist: Genehmigung der Jahresrechnung

  • Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsstelle

  • Genehmigung des Jahresbudgets und Festsetzung der finanziellen Beiträge

  • Wahlen: Präsidium, Vizepräsidium, allfällige weiterer Verbandsfunktionen und Mitglieder der Kontrollstelle

  • Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Beschlüsse über Sachgeschäfte

  • Statutenänderungen

  • Auflösung des Vereins und Liquidation


Art. 11

Präsidium (P)

Die Präsidentin / der Präsident wird von der RV gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben des Präsidiums:

  • Führung der Geschäftsstelle und der Verbandsfinanzen

  • Leitung des Verbandes

  • Verantwortung Prozess der Rahmenlehrplan-Revision

  • Vertretung des Vereins nach aussen, insbesondere innerhalb des Vereins der Teilkonferenz Wirtschaft der Schweizerischen Konferenz der Höheren Fachschulen

  • Die Erarbeitung der Strategien und Ziele, die zur Zweckerfüllung erforderlich sind, zuhanden der RV

  • Erarbeitung des Jahresberichts, der Jahresrechung und des Budgets zuhanden der RV

  • Allfällige Bildung von Kommissionen und Ressorts zu Erfüllung der Aufgaben und die Wahl deren Vorsitzender und Mitglieder

  • Das Präsidium ist ferner zuständig für alle Aufgaben, welche in diesen Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind


Art. 12

Vize-Präsidium (VP)

Der VP wird von der RV gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben des VP:

  • Übernahme der Stellvertretung des Präsidiums bei dessen Abwesenheiten oder Verhinderungen mit allen Rechten und Pflichten

  • Unterstützung des Präsidiums in Führungs- und Vertretungsaufgaben

  • Erstellen von Zielsetzungen für den Verein in direkter Absprache mit dem Präsidium

  • Überwachung und Anpassungen der Organisation an die Bedürfnisse des Vereines in Absprache mit dem Präsidium

  • Übernahme besonderer Aufgaben

  • Bindeglied zwischen Präsidium und Repräsentaten / Mitgliedern


Art. 13

Kontrollstelle (KS)

Sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, beauftragt die RV eine Personen mit der Rechnungsrevision. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Das Mandat kann auch einer juristischen Person übertragen werden. Die Kontrollstelle prüft die Rechnung des Vereins und erstattet der RV schriftlich Bericht und Antrag.


Art. 14

Finanzen

Der Verband finanziert sich ausschliesslich aus Mitgliederbeiträgen und etwaigen Zuwendungen. Der Mitgliederbeitrag besteht aus einem variablen und einem fixen Teil, der durch die RV jeweils im Vorjahr festgelegt wird. Der Verein strebt an, die Interessen des Verbandes gegenüber verschiedenen Anspruschgruppen zu vertreten und insbesondere in der Reform des Rahmenlehrplanes aktiv mitzuwirken bzw. diese auch finanziell zu fördern. Aus diesem Grund bildet der Verband ein angemessenes Vereinsvermögens.


Art. 15

Haftung

Die Mitglieder des Vereins haften nicht für die Verpflichtungen des Vereins HFMK.CH. Das Haftungssubstrat erstreckt sich alleinig auf ein allfälliges Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 16

Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten treten per 18. August 2015 in Kraft.
Sie wurden an der Repräsentatenversammlung vom 6. März 2019 revidiert und genehmigt.