Art. 1
Name und Sitz des Vereins
Unter der Bezeichnung «Verein der eidgenössischen Höheren Fachschulen für Marketing und Kommunikation» (HFMK.CH) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf unbeschränkte Zeit. Der Sitz befindet sich am Ort des gewählten Prsäsidiums.
Art. 2
Zweck
Der Verein HFMK.CH fördert die Entwicklung des Bildungsgangs «Dipl. Marketingmanager/in HF». Dies beinhaltet insbesondere:
Informationsaustausch und Meinungsbildung
Austauschplattform für Informationen und Innovationen
Kontaktpflege mit anderen Organisationen der höheren Berufsbildung
Bildung von Kommissionen, Projektgruppen, Ressorts und Beiräten
Weiterentwicklung Rahmenlehrplan
Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der oder den relevanten Organisationen der Arbeitswelt (OdA)
Kommunikation und Mitarbeit in Gremien
Mitgliedschaft im Verein der Teilkonferenz HF Wirtschaft
Interessenvertretung gegenüber dem SBFI und weiteren Partnern der Berufsbildung
Einsitznahme und Mitarbeit in bildungspolitischen Kommissionen
Förderung gemeinsamer Anliegen
Förderung der Mobilität durch gegenseitige Anrechenbarkeit
Durchlässigkeit gegenüber den Fachhochschulen und innerhalb Tertiär B
Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying
Art. 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins HFMK.CH sind Institutionen, die einen eidg. anerkannten Bildungsgang «Dipl. Marketingmanager/in HF» (gemäss Rahmenlehrplan Dipl. Marketingmanager/in HF) betreiben und das Anerkennungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Verschiedene Standorte derselben Institution gelten als ein (1) Mitglied und können nicht mehrfach als seperate Mitglieder aufgenommen werden.
Art. 4
Aufnahme neuer Mitglieder
Ein Aufnahmegesuch wird an das Präsidium gestellt, welches über die Aufnahmebedingungen informiert. Das Präsidium leitet gegebenenfalls das Aufnahmeverfahren ein.
Die Repräsentatenversammlung entscheidet über das Aufnahmegesuch mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Schulen, die erstmals im Anerkennungsverfahren sind, können unter Zustimmung der Versammlung mit Besucherstatus an den Versammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
Bei Aufnahme wird eine einmalige Eintrittsgebühr von Fr. 3’000.- erhoben.
Art. 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt entweder durch schriftliche Austrittserklärung mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Geschäftsjahrs oder durch Ausschluss.
Die Repräsentatenversammlung entscheidet über den Ausschluss. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft werden gegenüber dem Verein HFMK.CH alle Verpflichtungen sofort fällig und sämtliche Rechte hinfällig.
Art. 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
Repräsentantenversammlung (RV)
Präsidium (P)
Vize-Präsidium (VP)
Geschäftsstelle
Kontrollstelle (KS)
Art. 7
Repräsentatenversammlung (RV)
Die ordentliche RV findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahrs statt. Die Einberufung zur RV durch das Präsidium erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Beilage der Traktandenliste und des Jahresberichts. Sofern ein Vereinsvermögen existiert, werden der Einladung zusätzlich die Jahresrechnung und das Budget beigelegt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Anträge sind spätestens drei Wochen vor dem Durchführungstermin der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
Art. 8
Eine ausserordentliche RV kann bei Vorliegen besonderer Gründe durch das Präsidium oder Vize-Präsidium oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 2/5 der Mitglieder einberufen werden. Das Präsidium führt die Versammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Begehrens unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch.
Art. 9
Beschlüsse der RV
Die RV ist beschlussfähig, wenn sie nach Statuten fristgerecht einberufen worden ist. Beschlüsse der RV werden, soweit die Statuten oder das Gesetz nichts Anderes vorschreiben, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
Beschlüsse über Beschwerden bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, über die Änderung der Statuten sowie über Auflösung und Liquidation bedürfen der 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, nachher das relative Mehr. Auf Verlangen von 1/5 der anwesenden Mitglieder muss eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Art. 10
Aufgaben der RV
Die RV ist für folgende Geschäfte zuständig:
Genehmigung des Protokolls der RV
Genehmigung des präsidialen Jahresberichts
Sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist: Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsstelle
Genehmigung des Jahresbudgets und Festsetzung der finanziellen Beiträge
Wahlen: Präsidium, Vizepräsidium, allfällige weiterer Verbandsfunktionen und Mitglieder der Kontrollstelle
Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Beschlüsse über Sachgeschäfte
Statutenänderungen
Auflösung des Vereins und Liquidation
Art. 11
Präsidium (P)
Die Präsidentin / der Präsident wird von der RV gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben des Präsidiums:
Führung der Geschäftsstelle und der Verbandsfinanzen
Leitung des Verbandes
Verantwortung Prozess der Rahmenlehrplan-Revision
Vertretung des Vereins nach aussen, insbesondere innerhalb des Vereins der Teilkonferenz Wirtschaft der Schweizerischen Konferenz der Höheren Fachschulen
Die Erarbeitung der Strategien und Ziele, die zur Zweckerfüllung erforderlich sind, zuhanden der RV
Erarbeitung des Jahresberichts, der Jahresrechung und des Budgets zuhanden der RV
Allfällige Bildung von Kommissionen und Ressorts zu Erfüllung der Aufgaben und die Wahl deren Vorsitzender und Mitglieder
Das Präsidium ist ferner zuständig für alle Aufgaben, welche in diesen Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
Art. 12
Vize-Präsidium (VP)
Der VP wird von der RV gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben des VP:
Übernahme der Stellvertretung des Präsidiums bei dessen Abwesenheiten oder Verhinderungen mit allen Rechten und Pflichten
Unterstützung des Präsidiums in Führungs- und Vertretungsaufgaben
Erstellen von Zielsetzungen für den Verein in direkter Absprache mit dem Präsidium
Überwachung und Anpassungen der Organisation an die Bedürfnisse des Vereines in Absprache mit dem Präsidium
Übernahme besonderer Aufgaben
Bindeglied zwischen Präsidium und Repräsentaten / Mitgliedern
Art. 13
Kontrollstelle (KS)
Sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, beauftragt die RV eine Personen mit der Rechnungsrevision. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Das Mandat kann auch einer juristischen Person übertragen werden. Die Kontrollstelle prüft die Rechnung des Vereins und erstattet der RV schriftlich Bericht und Antrag.
Art. 14
Finanzen
Der Verband finanziert sich ausschliesslich aus Mitgliederbeiträgen und etwaigen Zuwendungen. Der Mitgliederbeitrag besteht aus einem variablen und einem fixen Teil, der durch die RV jeweils im Vorjahr festgelegt wird. Der Verein strebt an, die Interessen des Verbandes gegenüber verschiedenen Anspruschgruppen zu vertreten und insbesondere in der Reform des Rahmenlehrplanes aktiv mitzuwirken bzw. diese auch finanziell zu fördern. Aus diesem Grund bildet der Verband ein angemessenes Vereinsvermögens.
Art. 15
Haftung
Die Mitglieder des Vereins haften nicht für die Verpflichtungen des Vereins HFMK.CH. Das Haftungssubstrat erstreckt sich alleinig auf ein allfälliges Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 16
Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten treten per 18. August 2015 in Kraft.
Sie wurden an der Repräsentatenversammlung vom 6. März 2019 revidiert und genehmigt.